18.01.2022

CORONA Überbrückungshilfe IV

Auch im neuen Jahr 2022 ist die Pandemie weiterhin das bestimmende Thema. Nach den ersten Hilfsprogrammen und der zuletzt geltenden Überbrückungshilfe III Plus wurde die „Überbrückungshilfe“ nunmehr in der vierten Fassung (Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022) freigeschaltet. Weiterhin besteht immer noch die Möglichkeit, Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021) bis zum 31. März 2022 zu beantragen.

Die Antragsfrist für Erstanträge zur Überbrückungshilfe IV endet am 30. April 2022. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Voraussetzung für die Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe IV ist, dass im jeweiligen Monat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen muss.

Bezuschusst werden grundsätzlich die Fixkosten eines Unternehmens. Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Zu den Fixkosten zählen u.a. Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, Zinsen, Nebenkosten zu den Energiekosten, Marketing – und Werbekosten sowie 50 % der monatlichen Abschreibungen.

Die Zuschüsse zu den (Fix-)kosten in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang betragen:
  • 40 % bei einem Umsatzrückgang von 30 % bis 50 %
  • 60 % bei einem Umsatzrückgang von 50 % bis 70 %
  • 90 % bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %
im Vergleich zum Referenzmonat 2019.

Für die Antragstellung auf Überbrückungshilfe IV muss bereits zum jetzigen Zeitpunkt für jeden Monat zwischen Januar 2022 bis März 2022 eine Umsatzschätzung abgegeben werden. Aus der Gegenüberstellung mit dem Referenzmonat aus 2019 ergibt sich für jeden Monat die Förderquote für die Fixkosten - sofern der Umsatzrückgang jeweils über 30 % liegt.

Anschließend sind für jeden Monat zwischen Januar 2022 bis März 2022 die o.g. Fixkosten anzugeben bzw. abzuschätzen. Förderfähig sind fortlaufende im Förderzeitraum vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte betriebliche Fixkosten.

Auf Basis der geschätzten Fixkosten wird eine Vorabauszahlung stattfinden. Eine finale Abrechnung erfolgt im Nachgang auf Basis der tatsächlich eingetretenen Umsätze und Kosten.

Zusätzlich zur Fixkostenerstattung wird ein Eigenkapitalzuschuss von 30 % gewährt, wenn der monatliche Umsatzeinbruch in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 durchschnittlich mindestens 50 % beträgt.

Die Schlussabrechnung zum Überbrückungsgeld IV muss nach Ablauf des letzten Fördermonats beziehungsweise nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.

Gerne unterstützt Sie unser professionelles Team dabei, die Beantragung der Überbrückungshilfe IV und –sofern zulässig- der Eigenkapitalzuschüsse für Sie durchzuführen und für Sie später die finale Schlussabrechnung zum Überbrückungsgeld IV zu erstellen. Wenden Sie sich einfach an uns.
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